Gemäß der MB/KK 1966 (Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung) waren Krankheiten und deren Folgen, die auf einer vorherigen Sucht beruhten, vollkommen vom Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung ausgeschlossen.
Diese Bedingung, umgangssprachlich oft als „Suchtklausel“ der privaten Krankenversicherung bezeichnet, begründete sich darin, dass sowohl die Behandlungsfolgen als auch die Entschädigungsleistungen an Suchtkranke der privaten Krankenversicherung nicht gewiss waren. Zudem wollte man vermeiden, dass Suchtkrankheiten begünstigt werden, indem die daraus resultierenden Krankheitskosten von der privaten Krankenversicherung übernommen werden.
Seit 1975 hat sich die Gesetzeslage mit den MB/ KK 1976 verändert, sodass gemäß der neuen „Suchtklausel“ nur noch Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren von der Erstattung der privaten Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Unter dem Begriff Entziehungsmaßnahme versteht man sowohl bei der privaten Krankenversicherung als auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung jede stationäre oder ambulante Behandlung, die den Suchtkranken von seiner Bindung an die jeweilige Sucht lösen soll.
Für die Versicherten der privaten Krankenversicherung bedeutet dies, dass die Krankheit an sich und die damit einhergehenden (Unfall-)Folgen im Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung eingeschlossen sind. Zudem sind krankhafte Zustände, die durch die Sucht verursacht werden, die Krankheiten, die durch Abhängigkeit vom Suchtmittel entstehen und die Folgen der Enthaltung (Sogenannte Abstinenz- oder Entziehungsdelir) in der privaten Krankenversicherung versichert. Diese Änderung der privaten Krankenversicherung folgte der gesetzlichen Krankenversicherung, die Suchtkrankheiten in ihren Versicherungsschutz mitaufnahm.