Wenn eine Gesellschaft einer privaten Krankenversicherung auf Grund einer Anpassungsklausel die zu zahlende Prämie erhöht oder die Leistung der privaten Krankenversicherung reduziert, so kann der Versicherungsnehmer der privaten Krankenversicherung den bestehenden Vertrag kündigen.
Die Möglichkeit zur Kündigung der privaten Krankenversicherung sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unter dem § 205 geregelt. Falls eine Gesellschaft der privaten Krankenversicherung eine bestehende Leistung mindert (z. B. die Leistung für Zahnersatz von bisher 85% auf zukünftig 75% kürzt oder z. B. die Leistung für alternative Heilmethoden reduziert oder streicht), kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats – nachdem ihm die Leistungskürzung per Post mitgeteilt wurde – seine private Krankenversicherung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Leistungskürzung stattfinden soll.
Die Leistungsminderung der privaten Krankenversicherung kann in sämtlichen Bereichen erfolgen, d. h. im ambulanten, stationären oder im zahnmedizinischen Bereich. Da eine Leistungsminderung einer Beitragserhöhung gleichgestellt ist, gilt auch hier das außerordentliche Kündigungsrecht der privaten Krankenversicherung.
Wichtig ist, dass die Kündigung der privaten Krankenversicherung schriftlich, d. h. per Brief beim Versicherer erfolgt, damit sie wirksam wird. Zudem wird die Kündigung der privaten Krankenversicherung nur wirksam, wenn dafür eine andere Krankenversicherung abgeschlossen wird und der Versicherungsnehmer dies auch der „alten“ privaten Krankenversicherung nachweist.
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