Wenn ein Interessent eine private Krankenversicherung abschließt, gelten bei den Gesellschaften der privaten Krankenversicherung bestimmte Mindestvertragslaufzeiten und Kündigungsfristen.
Daher ist es besonders empfehlenswert, dass man sich vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung genau darüber informiert, wie lange man bei der „neuen“ Gesellschaft gebunden ist. Bei den meisten Gesellschaften der privaten Krankenversicherung beträgt die Mindestvertragslaufzeit drei Jahre.
Einige Gesellschaften bieten auch eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren oder sogar nur einem Jahr in der privaten Krankenversicherung an.
Diese Information findet man im Angebot der privaten Krankenversicherung, im Produktinformationsblatt und in dem Versicherungsschein. Es gibt allerdings auch eine Ausnahme zur Mindestvertragslaufzeit bei der privaten Krankenversicherung, diese Ausnahme nennt sich Beitragsanpassung.
Eine Beitragsanpassung liegt vor, wenn die Gesellschaft der privaten Krankenversicherung den Monatsbeitrag erhöht.
Dann hat der Versicherte ein außerordentliches Kündigungsrecht, auch wenn die Mindestlaufzeit noch nicht überschritten wurde. Zu beachten ist allerdings, dass dieses Kündigungsrecht nur für den Grundtarif der privaten Krankenversicherung und nicht für Zusätze wie Krankentagegeld oder Zahnzusatzbausteine gilt. Zusätzlich zur Mindestlaufzeit sind noch die Kündigungsfristen in der privaten Krankenversicherung zu beachten.
Die reguläre Kündigungsfrist beträgt immer drei Monate entweder zum Ende des Kalenderjahres (bei den meisten privaten Krankenversicherungen) oder zum Ende des Versicherungsjahres.
Vereinzelt kommen in der Praxis auch Gesellschaften vor, die einen anderen festen Kündigungstermin, zum Beispiel den 30.06. eines jeden Jahres anbieten. Diese Informationen finden sich ebenso im Angebot, Produktinformationsblatt und dem Versicherungsschein der privaten Krankenversicherung.