Die Kapitalertragssteuer (KapSt) ist eine spezielle Form der Einkommensteuer, sie heißt auch Quellensteuer, da die Kapitalertragssteuer direkt an der Quelle vom Kreditinstitut abgeführt wird. Die Kapitalertragssteuer beträgt für Einkünfte von natürlichen Personen, die nach dem
31.12.2008 entstehen, 25 Prozent (§ 43a I Satz 1 Nummer 1 EStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% und eventuell anfallender Kirchensteuer (8-9%, je nach Bundesland). Eine Ausnahme hiervon ist die Kapitalertragssteuer bei Firmen, da sie dann nur 15% beträgt.
Seit dem 01.01.2009 gilt die Einkommensteuer dann als beglichen wenn zuvor Kapitalertragssteuer abgeführt wurde (§ 43 V S. 1 EStG), es sei denn:
- Die steuerliche Regelung gemäß § 32d II gilt.
- Der Sparer-Pauschbetrag (Freistellungsauftrag; 801 € für Ledige, 1.602 € für Verheiratete) wurde noch nicht ausgeschöpft (§ 32d VI EStG).
- Die Kapitaleinkünfte zählen zu einer anderen Einkunftsart (z. B die Ausschüttungen bei Immobilienfonds, die auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sein können).
- Mit Hilfe der Abgeltungssteuer wurde die Kapitalertragssteuer schon abgeführt.
Seit 2009 wurden die bisherigen Regelungen zur Kapitalertragssteuer erweitert, sodass Kapitalertragssteuer auch auf ausländische Devisen entfällt (§ 43 I Nummer 6 EStG). Zudem wird die Kapitalertragssteuer bei Termingeschäften fällig, wenn der Erwerb nach dem 31.12.2008 erfolgt (§ 43 I Nummer 9-12 EStG).
Des Weiteren fällt Kapitalertragssteuer beim Verkauf von Aktien, Fonds & Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft an (§ 43 I Nummer 9-12 EStG), wenn ebenfalls nach dem 31.12.2008 gekauft wurde. Allerdings wird jedoch „nur“ der Veräußerungsgewinn zur Bemessung der Kapitalertragssteuer herangezogen.
Kapitalertragsteuer (aktuelle Regelung) Stand 2011
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