Die rechtliche Regelung von Geldmarktfonds bemisst sich nach dem Investmentgesetz (InVG) vom 15.12.2003, das zuletzt am 22.06.2011 geändert wurde. Geldmarktfonds investieren in Geldmarktinstrumente (Wertpapiere, die auf dem Geldmarkt gehandelt werden, verzinsliche Wertpapiere deren Restlaufzeit maximal 397 Tage beträgt oder Wertpapiere, die mindestens einmal in 397 Tagen die Zinsen anpassen) und Bankguthaben, dabei können Geldmarktfonds relativ frei aufgestellt sein.
Relativ frei bedeutet hierbei, dass Geldmarktfonds gemäß § 4 II InvG* zu mindestens 85 Prozent in Geldmarktinstrumente, Geldmarktfonds oder Bankguthaben investiert sein müssen, so dass sie sich auch Geldmarktfonds nennen dürfen. Des Weiteren müssen die Käufer von Geldmarktfonds jederzeit die Möglichkeit haben, die erworbenen Anteile des Geldmarktfonds zu verkaufen.
In der Regel haben Geldmarktfonds nur einen geringen oder auch gar keinen Ausgabeaufschlag (0-2% der investierten Summe), da Geldmarktfonds zum kurzfristigen „Parken“ von Geldern konzipiert sind, längere Investitionen in Geldmarktfonds sind natürlich auch möglich, z.B. wenn keine guten Renditen am Aktien- und am Rentenmarkt zu erlangen sind.
Geldmarktfonds kommen in jeder handelbaren Währung vor. Zumeist sind Geldmarktfonds in die Risikoklasse I einzuordnen, d. h. dass sie so sicher wie Bundesschatzbriefe sind. Abweichend davon sind Geldmarktfonds, die in Fremdwährungen investiert sind vom Anlagerisiko höher einzuschätzen.
*InvG = Investmentgesetz
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