Das heutige Geldwäschegesetz (GWG) basiert auf der 3. Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft aus dem Jahr 2005 und beeinflusste somit auch das Kreditwesengesetz (KWG) und das Versicherungsgesetz (VAG).
Die aktuell gültige Version des Geldwäschegesetzes gilt seit dem 21.08.2008, wurde letztmalig im Juni 2011 geändert und betrifft Banken, Versicherungen, Treuhänder, Makler, Steuerberater, Anwälte und sämtliche Personen, die geweblich mit Gütern handeln. Ziel des Geldwäschegesetzes ist es, das Einschleusen illegal erworbener Vermögenswerte (z. B. aus kriminellen Vortaten) in den legalen Wirtschaftskreislauf zu vermeiden oder zumindest zu erschweren.
Zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes sind bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten, z. B. dass eine Bank bei einer Kontoeröffnung den wirtschaftlich Berechtigten identifiziert, dokumentiert und auch ermittelt, ob der wirtschaftlich Berechtigte zugleich der Kontoinhaber ist oder ob das Geld für eine 3. Person (andere Person) verwahrt wird.
Zusätzlich verlangt das Geldwäschegesetz, dass bereits bei einer Geschäftsanbahnung der Zweck des Geschäftes und deren Umfang ermittelt wird. In bestimmten Branchen sind gemäß Geldwäschegesetz sogar Geldwäschebeauftragte notwendig (z. B. bei Kreditinstituten).
Außerdem unterliegen Bankangestellte und Finanzberater der Pflicht, regelmäßig an Schulungen zum Thema Geldwäschegesetz teilzunehmen. Die Dokumentation der erforderlichen Informationen zum Geldwäschegesetz sind in der Regel mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Falls ein Dienstleister bei einem Kunden den Verdacht hegt, das dieser gegen das Geldwäschegesetz verstößt, muss sofort eine Geldwäsche- verdachtsmeldung erfolgen.
Diese Geldwäschegesetz-Meldung muss entweder dem Geldwäsche- beauftragten oder der zuständigen Instanz, dem Bundeskriminalamt (BKA) oder auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden.
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