Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung deckt unter anderem Vermögensschäden und ist für verschiedene Berufszweige oder für Berufe die mit empfindlichen Themen betraut sind, die einen Vermögenssschaden herbeiführen können, sehr empfehlenswert.
Hierzu gehören z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Dolmetscher, Finanzdienstleister, selbständige Datenschutzbeauftragte, Facility-Management, Detekteien oder aber auch Gemeinden. Hierbei sind in einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Sach- und Vermögensschäden mitversichert.
Der Versicherungsschutz einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erstreckt sich auf die ausgeübte berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (Vertragspartner) – vom ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 831 BGB einzutreten hat. Der Eintritt der Versicherung basiert auf Grund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen für Vermögensschäden für die der Versicherungsnehmer verantwortlich gemacht wird. Weiterhin sind in der Regel die erlaubnisfreien Rechtsdienstleistungen nach § 5 RDG mitversichert.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Rückforderungen von Honoraren sowie Erfüllungsansprüche / Erfüllungsurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.
Die Prämie einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung richtet sich nach dem Beruf, der Art der Ausübung (haupt- oder nebenberuflich – und Art der Umsetzung des Berufes), der Versicherungssumme (Mindestversicherungssumme), der Anzahl der Mitarbeiter, ob man allein oder in einer geschäftlichen Partnerschaft tätig ist, nach eventuellen Deckungserweiterungen in einzelnen Segmenten, der Laufzeit der Versicherung (1-3) Jahre, einer evtl. Selbstbeteiligung und danach, ob es Vorschäden gab.
Gängige Zahlungsweisen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind: monatliche, viertel-, halb- oder jährliche Beiträge, wobei viele Versicherungen bei jährlicher Zahlungsweise auf den Ratenzahlungs- zuschlag bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verzichten.
Tipps
1 – Oft greift der Versicherungsschutz ausschließlich in der EU. Sollte man ausländische Firmensitze in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mitversichern wollen, muss dies gesondert vereinbart werden.
2 – Selbst Schäden die nach Beendigung des Vertrages gemeldet werden, jedoch den Urpsrung in der vereinbarten Vertragslaufzeit der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zum Tragen kamen, sind noch mitversichert. Dies ist unter dem Punkt der Vorwärtsversicherung vereinbart.
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