Die meisten Versicherten der privaten Krankenversicherung kennen den Begriff Wartezeiten und wahrscheinlich auch deren Bedeutung. Allerdings ist vielen Versicherten nicht bekannt, dass diese Wartezeiten auf für das Krankentagegeld gelten.
Zunächst wird beim Krankentagegeld zwischen der allgemeinen und der besonderen Wartezeit unterschieden. Die allgemeine Wartezeit beim Krankentagegeld beträgt 3 Monate und gilt für die allgemeinen Krankheitskosten.
Die besonderen Wartezeiten im Bereich Krankentagegeld betragen dagegen 8 Monate und gelten für Zahnleistungen (Zahnersatz und Kieferorthopädie), Entbindung und Psychotherapie, allerdings entfallen die Wartezeiten bei Unfällen sowohl in der Krankenvollversicherung als auch beim Krankentagegeld. Wartezeiten wurden dafür geschaffen, um die Versicherungsgemeinschaft des Krankentagegeldes vor Kosten zu schützen, die bei Vertragsabschluss schon feststanden und dadurch unabdinglich sind.
Allerdings kann sich ein Kunde einer Krankenvollversicherung oder eines Krankentagegeldes von der Wartezeit befreien, sofern er nahtlos, d. h. ohne Unterbrechung (noch nichtmal einen Tag Unterbrechung) von einer Gesellschaft zu einer anderen wechselt. Hierbei ist es wichtig, dass man im Antrag für die Krankenvollversicherung oder das Krankentagegeld darauf hinweist, dass man den Erlass der Wartezeiten wünscht.
In den meisten Anträgen ist diese Formulierung bereits enthalten, sodass man diesen Punkt nur „ankreuzen“ muss. Zu beachten ist, dass es für den Erlass oder den Bestand der Wartezeit beim Krankentagegeld unwichtig ist, ob man von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung mit Krankentagegeld oder ob von der privaten in eine andere private Krankenversicherung inklusive Krankentagegeld wec.
Tipp
Die Höhe des Krankentagegeldes (z.B. ein Tagessatz i.H.v. 50 €) sollte man prinzipiell nach dem tatsächlichen Einkommen absichern. Für Selbständige gilt im Regelfall eine Begrenzung auf 70 Prozent des Gewinns beim Krankentagegeld.
Im Leistungsfall verlangt der Versicherer einen Nachweis über die realen Einkommensverhältnisse, so dass eine regelmäßige Prüfung des tatsächlichen Einkommens von Vorteil ist und man ggf. den Tagessatz beim Krankentagegeld anpassen kann.
Schließlich erstattet der Verischerer nicht den Mehrbeitrag der Krankentagegeldversicherung bei einer Überversicherung.