Eine Abschlagzahlung kann bei Schadenzahlungen des Versicherers angewendet werden, wenn beispielweise bestimmte Faktoren zur Beurteilung eines Sachverhaltes fehlen und somit nicht fallabschließend bewertet werden können.
Beispiel
Durch einen Sturm (ab Windstärke 8) wurde ein Wohngebäude sehr stark beschädigt. Die erhebliche Beschädigung des betroffenen Hauses ist derart schwer, dass das Haus auf das Nachbarhaus zu stürzen droht. Da eine Reparatur nicht mehr möglich ist, muss das beschädigte Gebäude so schnell wie möglich abgerissen werden, um einen weiteren Schaden am Nachbarhaus zu vermeiden.
Der Versicherer zahlt auf schnellem Wege eine Abschlagszahlung, welche die Kosten für den Abriss durch ein spezialisiertes Unternehmen übernimmt. Der Rest, der noch zu ermittelnen Schadensumme wird zu einem späteren Zeitpunkt an den Versicherungsnehmer, nach konkreter Prüfung, ausgezahlt.
In solchen Angelegenheiten ist zu beachten, dass es sich eine freiwillige Leistung des Versicherers handelt. Der Versicher ist nicht zur leistung durch eine Abschöagszahlung verpflichtet.