Wer sich für eine Riester-Rente entscheidet, wählt diese Form der Altersversorgung im Regelfall um die verschiedenen Möglichkeiten der staatlichen Förderung in der Riester-Rente auszuschöpfen. Zusätzlich schafft die Riester-Rente für die breite Masse auch steuerliche Vorteile.
Jedem Förderberechtigten der Riester-Rente, der mindestens 4 Prozent (max. 2.100 Euro p.a.) seines Brutto-Vorjahreseinkommens in die Riester-Rente einzahlt, steht eine Zulage in Höhe von 154,- Euro pro Jahr zu. Wer weniger in die Riester-Rente einzahlt erhält die Förderung anteilig in den Vertrag der Riester-Rente vergütet.
Darüber hinaus wird für jedes Kind, das vor dem 01.01.2008 geboren wurde, eine jährliche Gutschrift in Höhe von 185,- Euro in den Riester-Renten-Vertrag gebucht. Eine Förderung in der Riester-Rente in Höhe von 300,- Euro steht jedem Förderberechtigten zu, dessen Kind(er) nach dem 01.01.2008 geboren wurde(n).
In diesem Zusammenhang stellen sich viele Förderberechtigte der Riester-Rente, dessen Kind(er) im Laufe des Jahres geboren wird/werden, die Frage in welcher Höhe einem die Förderung für das/die Neugeborene(n) zusteht. Schließlich wird nicht jedes Kind zum 01.01. eines Jahres geboren.
Unabhängig davon wann man voller Freude seinen Nachwuchs in Empfang nimmt, erhält jeder Förderberechtigte (Erziehungsgeldberechtigte) die Zulage in Höhe von 300,- Euro in den Vertrag der Riester-Rente bereits im Geburtsjahr gutgeschrieben, sofern dieser mindestens 4 Prozent seines Brutto-Vorjahreseinkommens in die Riester-Rente investiert.
Wer einen geringeren Anteil in seine Riester-Rente bezahlt, erlangt den Anspruch – je Kind – auf eine anteilige Förderung in der Riester-Rente.
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