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Änderung der Steuervorteile in der Rürup-Rente ab 01.01.2012

4. Dezember 2024
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Änderung der Steuervorteile in der Rürup-Rente ab 01.01.2012

Alle Jahre wieder überrascht uns der Gesetzgeber mit Änderungen zur Vorsorgesituation der staatlich geförderten Altersvorsorge, genauer gesagt, zur Rürup-Rente. Bisher war es per Gesetz definiert, dass die Rürup-Rente frühestens mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird, so dass die staatliche Förderung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Rürup-Renten geltend gemacht werden konnte.

Seit dem 01.01.2012 wird es allerdings eine Änderung der bisherigen Situation bei der Rürup-Rente geben, da der neue frühestmögliche Auszahlungsbeginn nun erst ab Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen kann. Diese Mitteilung veröffentlichte der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherer) damals.

Für die bestehenden Verträge der Rürup-Rente besteht Bestandsschutz, d. h. dass jede zuvor abgeschlossene Rürup-Rente nach wie vor mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden kann, ohne dass einer Rürup-Rente seine steuerliche Förderung verliert. Die neuen Verträge der Rürup-Rente müssen bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres laufen, da der Sonderausgabenabzug mit Hilfe der Steuererklärung ansonsten nicht möglich ist.

Eine weitere Veränderung bei der Rürup-Rente betrifft die Höhe des Sonderausgabenabzugs. Der maximal möglich abzugsfähige Prozentsatz erhöhte sich zum 01.01.2012 von 72% auf 74% . Das bedeutet für einen Versicherungsnehmer einer Rürup-Rente, dass er als lediger Steuerzahler max. 14.800€ als Sonderausgabenabzug anrechnen lassen kann, sofern er 20.000€ p. a. einzahlt.

Für verheiratete Paare gelten die doppelten Summen innerhalb der Rürup-Rente, d. h. 29.600 € als maximal steuerlich anrechenbarer Betrag bei 40.000 € Einzahlung pro Jahr.

 

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