Das Jahr 2012 hält für die staatlich geförderte Altersvorsorge, unter anderem für die Riester-Rente wieder einige wichtige Änderungen bereit. Wenngleich bisher galt, dass Riester-Renten frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden, damit sichergestellt
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wird, dass der Kunde der Riester-Rente auch die komplette staatliche Förderung mittels Riester-Rente erhält und keine staatlichen Förderungen zurückzahlen muss, sieht die Situation für Riester-Renten, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, anders aus.
Diese Änderung für die Riester-Rente wurde kürzlich vom GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherer, eine Dachorganisation der privaten Versicherer in Deutschland) bekannt gegeben und ist zurückzuführen auf § 14 Abs. 2 AltZertG (Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz). Die Gesetzesänderung sieht nun vor, dass die „neuen“ Riester-Renten, also die Riester-Renten, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt werden dürfen.
Wenn eine solche Riester-Rente gemäß gesetzlicher Regelung ab dem 62. Lebensjahr in die Auszahlungsphase (flexible Abrufphase) gelangt, kann gewährleistet werden, dass der Kunde der Riester-Rente die gewährte staatliche Förderung behält und dass er die erhaltenen Zulagen auch nicht zurückzahlen muss. Andernfalls verliert der Kunde der Riester-Rente seinen Anspruch auf staatliche Zulagen und wird dazu aufgefordert werden, bereits erhaltene Fördermittel zurückzuzahlen.
Daher gilt für alle zukünftigen Kunden der Riester-Rente, dass der Vertragsabschluss im Jahr 2011 mit Beginn im Dezember 2011 durchaus Sinn macht. Schließlich sichert man sich so zumindest die Möglichkeit, die Riester-Rente entweder mit Vollendung des 60. Lebensjahres, mit Vollendung des 62. Lebensjahres oder sogar zu einem späteren Zeitpunkt abzurufen.
Tipp im Tipp
Wer sich noch in 2011 für die Riester-Rente entscheidet um diese und weitere Vorteile nutzen zu können, sollte nicht bis zum letztmöglichen Tag mit der Beantragung der Riester-Rente warten! Genau genommen muss der Versicherungsschein der Riester-Rente in 2011 ausgestellt werden oder der Versicherer stellt dem Antragsteller der Riester-Rente eine Annahmeerklärung aus. Ausschlaggebend für die Sicherstellung des „alten Renteneintritts“ (60.Lj.), in der Riester-Rente, ist das Ausstellungsdatum der Annahmeerklärung.
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