Der Markt für Kreditkarten ist in den vergangenen Jahren stetig gewachsen; es gibt die herkömmlichen Kreditkarten, mit denen man bargeldlos bezahlt und der Rechnungsbetrag erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Konto abgebucht wird.
Zusätzlich kommen Kreditkarten vor, bei denen man Teilzahlungen (z. B. 2%, 3%, 5% oder 10% des Saldos) statt des Gesamtbetrages leistet (sogenannte revolvierende Kreditkarten, engl. Revolving Credit Cards). Zusätzlich gibt es Prepaid-Kreditkarten, auf die man zuerst ein Guthaben überweist und dann darüber verfügen kann.
Unabhängig davon, für welches Kreditkartenunternehmen man sich entscheidet, ist es besonders wichtig, sich im Voraus über die Gebühren der entsprechenden Kreditkarte zu informieren, da es am Markt einige Anbieter gibt, die zwar seriös klingen, jedoch unverhältnismäßig teuer sind.
Die Gebühren der Kreditkarte können folgendermaßen genannt werden:
- Jahresgebühr (Gebühr für die Nutzung der Kreditkarte)
- Gebühren für Barabhebungen an Geldautomaten, zumeist fallen unterschiedliche Kosten für Abhebungen mit der Kreditkarte in Euro oder in Fremdwährungen an
- Gebühren für den Einsatz der Kreditkarte im Ausland, dabei unterscheiden die meisten Kreditkartenunternehmen noch zwischen EWU (europäischer Wirtschaftsraum) und internationalem Gebrauch der Kreditkarte
- Gebühren für die Teilzahlung der Kreditkartenabrechnung (Sollzinsen, die bis zu 14% betragen (Komma? nein) können und somit zum Teil höher sind als Zinsen für einen Disposititionskredit)
- Gebühren für Zusatzleistungen der Kreditkarte (entweder durch die Jahresgebühr beglichen oder zusätzlich bezahlbar), z. B. Auslandskrankenversicherung, Reiserücktrittsversicherung, Kontosicherheit der Kreditkarte (Schutz der Kreditkarte bei Missbrauch und Diebstahl)
- Gebühren für eine zweite Kreditkarte (Partnerkreditkarte)
Tipp im Tipp
Revolving Credit Cards bieten praktisch eine hohe Flexibilität aufgrund der geringen monatlichen Teilzahlungsverpflichtung, die zumeist schnell zur Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens führt. Häufig wird dabei übersehen, dass man durch diese unkomplizierte Handhabung rasch in eine dauerhafte Verschuldung rutschen kann.
Ein finanzieller Engpass oder unvermutete Arbeitslosigkeit kann dazu führen, dass man der geforderten Teilzahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann. Dies kann im Ernstfall gravierende Folgen nach sich ziehen, die sogar zur Kündigung des Vertrages führen können. Schließlich bleibt der § 490 und § 498 BGB in den AGB (Kündigung) der Anbieter oft unberührt (Regelungen nach dem BGB können angwendet werden).