Wenn Sie Kunde einer Verkehrsrechtsschutzversicherung sind, werden Sie als Versicherungsnehmer und ggf. auch Ihre Familie (als versicherte Personen) versichert. In diesem Bereich der Rechtsschutzversicherung stehen drei Varianten zur Verfügung
(Fahrerrechtsschutzversicherung, Fahrzeugrechtsschutzversicherung und „Familien-Verkehrsrechtsschutzversicherung“ (in der Regel sind sämtliche im Haushalt zusammenlebende Familienmitglieder mitversichert), je nachdem, welche Leistungen gewünscht sind und/oder vereinbart wurden.
Falls man Kunde einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist und innerhalb der Familie einen Halterwechsel vornimmt oder sich ein neues Kfz kauft, empfiehlt es sich, diesen der Versicherung kurzfristig anzuzeigen, sofern die Verkehrsrechtsschutzversicherung an ein Kfz-Kennzeichen gebunden ist, um nicht den vereinbarten Versicherungsschutz zu gefährden.
Oft findet man diese vertraglichen Bedingungen, wenn es sich um einen „alten“ Vertrag handelt. Bei Neuverträgen der Verkehrsrechts- schutzversicherung ist dies zumeist anders geregelt, da hier im Antrag nicht das Kennzeichen des Fahrzeugs aufgeführt wurde, können Kfz-Wechsel angezeigt werden – müssen jedoch nicht angezeigt werden.
Daher ist es sehr empfehlenswert, dass man die Vertragsbestimmungen der bestehenden Verkehrsrechtsschutzversicherung bei einem Kfz- oder Halterwechsel genau prüft, um im Schadenfall weiterhin ohne Einschränkungen abgesichert zu sein. Bei einer fehlenden Nachricht an den Versicherer riskiert man im ärgsten Fall den Versicherungsschutz.
Tipp im Tipp
Als Fussgänger, Radfahrer oder Fahrer fremder Fahrzeuge ist man weiterhin in der Verkehrsrechtsschutzversicherung versichert.