Bezieher von Hartz IV (Arbeitslosengeld II) hatten einen Grund zur Freude. Sie sind nun berechtigt deutlich mehr Schonvermögen zu besitzen. Diese Neuregelung bietet den Betroffenen erheblich mehr Sicherheit, um eine drohende Altersarmut zu vermeiden.
Dieser Schritt hat natürlich sympathische Eigenschaften, aber ist noch bei Weitem nicht ausreichend, um einen tatsächlichen Wert schaffen zu können. Das entsprechende Gesetz trat in der zweiten Aprilhälfte 2010 rechtswirksam in Kraft.
Der bisherige Höchstbetrag, den ein Hartz IV-Empfänger pro Lebensjahr angespart haben durfte, wurde verdreifacht und von 250 Euro auf 750 Euro angehoben.
Damit steigt der maximale Freibetrag von bisher 16.250 Euro auf 48.750 Euro. Die Voraussetzung ist allerdings, dass das Ersparte unwiderruflich(!)* in die private Altersvorsorge gesteckt wird, z.B. in eine Riester-Rente.
* Inwieweit die Unwiderruflichkeit juristisch haltbar ist, wird aktuell recherchiert.
Tipp
Es ist sicherlich erfreulich, dass hier mehr geldlicher Bewegungsspielraum für die gesellschaftliche Schicht geschaffen wurde, die leider zumeist den ‚Taler‘ zweimal umdrehen muss. Da diese Regelung damals an bestimmte Bedingungen geknüpft wurde, stellt sich die Frage wer hier gefördert werden soll(te)?
Es ist zu vermuten – zumindest in erster Linie – das die Versicherer durch eine Art „Umlageverfahren“ gefördert werden sollten. Erschwerend hinzu kommt, dass der aktuelle Garantiezinssatz von kapitalbildenden Versicherungen sehr niedrig festgeschrieben wurde (0,5% / 2021). Wer ‚mutig‘ nachrechnet weiß schnell, hier können durch diese ‚Förderung‘ keine geldlichen Vorteile eingekauft werden. Warum?
Allein die sog. „offizielle Inflationrate“ würde den Vorteil direkt – und mehr – aufbrauchen. Auch die laufenden Kosten einer kapitalbildenden Versicherung ziehen einen nicht unerheblichen Teil des Gewinns ab. Denn verzinst wird nur der Sparanteil, nach Kosten!
Die Möglichkeiten für Versicherer einen attraktiven Zins für seine Kunden zu erwirtschaften – muss man fairerweise auch dazu sagen – ist seit Beginn der sog. Finanzkrise (2008/2009) schwer. Daher kann der Ertrag der Versicherer für seine Kunden – neben anderen Einflüssen – nicht steigen.
» Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010
Oktober 2010 / Mai 2021