Ab dem 01.01.2012 ändert der Gesetzgeber einige Bedingungen für die private Rentenversicherung (3. Schicht der Altersvorsorge). Von dieser Änderung werden sämtliche Verträge der privaten Rentenversicherung betroffen sein, deren Beginn nach dem 31.12.2011 liegt.
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Obwohl erst im Jahr 2005 das Steuerprivileg für die private Rentenversicherung weggefallen ist, betreffen die Änderungen ab dem 01.01.2012 erneut auch die private Rentenversicherung. Bisher galt die Regelung, wenn eine private Rentenversicherung, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde und eine Vertragslaufzeit von zwölf Jahren besaß sowie die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt, dann wird der Ertragsanteil (Guthaben gemindert um die Einzahlungen) der privaten Rentenversicherung zu 50% versteuert.
Diese Art der Besteuerung wird bei der privaten Rentenversicherung auch Ertragsanteilbesteuerung genannt und wird unter anderem mit Hilfe des persönlichen Steuersatzes verwendet. Mit Beginn des Jahres 2012 werden die zwölf Jahre Mindestvertragsdauer auch künftig für die private Rentenversicherung gelten, allerdings betrifft die Ertragsanteilbesteuerung nur noch die Verträge der privaten Rentenversicherung, die nach Vollendung des 62. Lebensjahrs ausgezahlt werden.
Für Verträge der privaten Rentenversicherung, die zuvor ausgezahlt werden gilt, dass der Ertrag zu 100 Prozent besteuert wird. Somit folgt, dass Kunden der privaten Rentenversicherung den Wertzuwachs zu 100% mit dem persönlichen Steuersatz versteuern müssen, egal ob sie sich das Geld der privaten Rentenversicherung als einmalige Kapitalabfindung oder in Form einer Rente auszahlen lassen.
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