Die Riester-Rente kann bei den meisten Gesellschaften jederzeit außerhalb der Rentenphase mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Monats ruhend (beitragsfrei) gestellt werden. Wichtig ist, dass die Beitragsfreistellung der Riester-Rente schriftlich erfolgt.
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Bei bestehenden Verträgen der Riester-Rente kann die Beitragsfreistellung in der Regel komplett, teilweise oder auch nur zeitweise erfolgen. Wenn die Riester-Rente ruhend gestellt wird, reduziert sich das Gesamt- deckungskapital der Riester-Rente um den Stornoabzug (vgl. § 169 VVG; das Guthaben der Police gemindert um einen gewissen Prozentsatz der Versicherungssumme (i.d.R. zwischen 5 – 10 Prozent) damit die Verwaltungskosten für den vorzeitigen Rückkauf bezahlt werden) und eventuell rückständige Beiträge.
Sofern die Freistellung der Riester-Rente während der Garantieerhaltungsphase erfolgt, wird kein Stornoabzug fällig. Falls die Riester-Rente dauerhaft ruhend gestellt wird, reduziert sich die Mindestleistung (die Summe der eingezahlten Beiträge) der Riester-Rente auf die Summe der bis zur Freistellung gezahlten Beiträge.
Erfolgt die Beitragsfreistellung der Riester-Rente teilweise, so muss der neue Beitrag mindestens 60 EUR p. a. betragen. Dies hat ebenfalls zur Folge, dass sich die Mindestleistung der Riester-Rente entsprechend reduziert. Die Kosten, die eine Beitragsfreistellung der Riester-Rente mit sich bringt, werden in den Versicherungsbedingungen der Riester-Rente erläutert.
Natürlich ist es auch möglich, eine Beitragsfreistellung wieder aufzuheben und/ oder die fehlenden Beiträge nachträglich in Form von Zuzahlungen oder in Form eines höheren Monatsbeitrags nachzuzahlen. Diese Nachzahlungen bei der Riester-Rente sind allerdings keine Pflicht, sondern eine Möglichkeit.
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