Seit Einführung der Riester-Rente gibt es einen Mindesteigenbeitrag, den jeder, der unmittelbar (direkt) förderberechtigt ist, in seine Riester-Rente einzahlen muss, damit er die volle staatliche Zulage erhält. Dieser Mindesteigenbetrag der Riester-Rente ist vom Gesetzgeber vorgegeben und betrug von:
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- 2002 bis 2003 1%
- 2004 bis 2005 2%
- 2006 bis 2007 3%
- und seit 2008 4%
des steuerpflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres, gemindert um die fälligen Zulagen der Riester-Rente.
Beispiel zur Ermittlung des Mindesteigenbetrags zur Riester-Rente:
Ein Single ohne Kinder verdient in 2011 40.000 EUR brutto. 4% von 40.000,- Euro ergeben 1.600,- Euro, gemindert um die Zulage in Höhe von 154,- Euro beträgt der Jahresbeitrag zur Riester-Rente 1.446,- Euro. Wenn eben dieser Betrag in die Riester-Rente eingezahlt wird, erhält der Single die volle staatliche Zulage.
Falls geringere Beträge in die Riester-Rente eingezahlt werden, wird auch die Zulage im entsprechenden Verhältnis reduziert. Für den Single aus dem Beispiel bedeutet dies, wenn er 723,- Euro (50%) im Jahr in die Riester-Rente einzahlen würde, bekäme er 77,- Euro (50%) Zulage.
Zudem kann jeder Förderberechtigte bei die Riester-Rente freiwillige Zuzahlungen leisten – im Regelfall bis max. zur Höchgrenze von 2.100,- Euro p.a. – so dass man z.B. auch im laufenden Jahr die Beitragszahlung bei der Riester-Rente aussetzen kann und gegebenenfalls den Fehlbetrag, um die volle Förderung bei der Riester-Rente zu erhalten, z.B. zum Jahresende einbezahlt.
Tipps im Tipp
Seit dem 01.01.2012 müssen alle mittelbar zulagenberechtigten Kunden einer Riester-Rente einen Mindesteigenbetrag in Höhe von 60,- Euro pro Jahr leisten. Falls dies nicht geleistet wird, erhält der entsprechende Sparer nicht die volle Zulage.
In einigen Fällen bringt eine jähliche Überprüfung der Förderquote bei der Riester-Rente Sinn, so dass man sich ggf. jährlich eine verbesserte Quote durch Zuzahlungen in den Vertrag der Riester-Rente verschaffen kann.
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