Bei der Rürup-Rente gilt wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung die nachgelagerte Besteuerung. Für einen Kunden der Rürup-Rente bedeutet dies, dass er die Beiträge zur Rürup-Rente steuerlich geltend machen kann, die Rente jedoch in der Auszahlphase auch steuerpflichtig ist.
Seit dem 01.01.2005 können Ledige bis zu 20.000 € in einen oder mehrere Verträge der Rürup-Rente einzahlen (Verheiratete bis zu 40.000 €). Hingegen wird die volle steuerliche Absetzbarkeit der Beträge zur Rürup-Rente erst ab 2025 anerkannt und bis dahin gelten Übergangsregelungen.
Somit können seit dem 01.01.2012 74% des Beitrags zur Rürup-Rente steuerlich als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Bei einem Jahresbeitrag in Höhe von 5.000 € entsprechen 74 Prozent 3.700 €. Die steuerliche Absetzbarkeit der Rürup-Rente steigt also jedes Jahr um 2% bis im Jahr 2025 volle 100% erreicht sind:
Steuerjahre | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 |
abzugsfähiger Anteil zur Rürup-Rente | 60% | 62% | 64% | 66% | 68% | 70% | 72% |
Steuerjahre | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
abzugsfähiger Anteil zur Rürup-Rente | 74% | 76% | 78% | 80% | 82% | 84% | 86% |
Steuerjahre | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
abzugsfähiger Anteil zur Rürup-Rente | 88% | 90% | 92% | 94% | 96% | 98% | 100% |
Tipp im Tipp
Der jährliche Maximalbetrag der Rürup-Rente ist allerdings nur für Selbstständige und Freiberufler umfassend nutzbar, wenn sie in kein Versorgungswerk einzahlen. Falls Beiträge in ein Versorgungswerk eingezahlt werden, verringert sich aufgrund dessen der abzugsfähige Betrag.
Ähnliches gilt für Arbeitnehmer, da sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Der förderfähige Betrag eines Arbeitnehmers zur Rürup-Rente mindert sich um den Arbeitgeberanteil und den steuerlich absetzbaren Arbeitnehmeranteil (in 2012 46%, steigt jährlich 4%).