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Rürup-Rente ab 2012 bis zu 74 Prozent abzugsfähig

4. Dezember 2024
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Rürup-Rente ab 2012 bis zu 74 Prozent abzugsfähig

Bei der Rürup-Rente gilt wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung die nachgelagerte Besteuerung. Für einen Kunden der Rürup-Rente bedeutet dies, dass er die Beiträge zur Rürup-Rente steuerlich geltend machen kann, die Rente jedoch in der Auszahlphase auch steuerpflichtig ist.

Seit dem 01.01.2005 können Ledige bis zu 20.000 € in einen oder mehrere Verträge der Rürup-Rente einzahlen (Verheiratete bis zu 40.000 €). Hingegen wird die volle steuerliche Absetzbarkeit der Beträge zur Rürup-Rente erst ab 2025 anerkannt und bis dahin gelten Übergangsregelungen.

Somit können seit dem 01.01.2012 74% des Beitrags zur Rürup-Rente steuerlich als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Bei einem Jahresbeitrag in  Höhe von 5.000 € entsprechen 74 Prozent 3.700 €. Die steuerliche Absetzbarkeit der Rürup-Rente steigt also jedes Jahr um 2% bis im Jahr 2025 volle 100% erreicht sind:

Steuerjahre 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
abzugsfähiger Anteil zur Rürup-Rente 60% 62% 64% 66% 68% 70% 72%
Steuerjahre 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
abzugsfähiger Anteil zur Rürup-Rente 74% 76% 78% 80% 82% 84% 86%
Steuerjahre 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
abzugsfähiger Anteil zur Rürup-Rente 88% 90% 92% 94% 96% 98% 100%

Tipp im Tipp

Der jährliche Maximalbetrag der Rürup-Rente ist allerdings nur für Selbstständige und Freiberufler umfassend nutzbar, wenn sie in kein Versorgungswerk einzahlen. Falls Beiträge in ein Versorgungswerk eingezahlt werden, verringert sich aufgrund dessen der abzugsfähige Betrag.

Ähnliches gilt für Arbeitnehmer, da sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Der förderfähige Betrag eines Arbeitnehmers zur Rürup-Rente mindert sich um den Arbeitgeberanteil und den steuerlich absetzbaren Arbeitnehmeranteil (in 2012 46%, steigt jährlich 4%).

 

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