Der Verein Verkehrsopferhilfe (VOH) wurde 1963 gegründet, um Verkehrsopfern bei Unfällen in Deutschland zu helfen, wenn die Verkehrsopfer durch keine andere Versicherung Zahlungen erwarten können. Das bedeutet, dass es die Aufgabe der Verkehrsopferhilfe ist, existenziellen Härten entgegen zu wirken.
Die Verkehrsopferhilfe unterstützt Verkehrsopfer bei folgenden Unfällen:
- Die Verkehrsopferhilfe tritt in Kraft, wenn bei einem Unfall das gegnerische Fahrzeug nicht versichert ist.
- Ebenso hilft die Verkehrsopferhilfe, wenn der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann oder das Fahrzeug des Unfallverursachers bewusst als ‚Waffe‘ eingesetzt wird.
- Auch bei einer Insolvenz des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers unterstützt die Verkehrsopferhilfe den Geschädigten.
- Bei Unfällen im Ausland fungiert die Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsstelle. Dies ist in der 4.KH-EG-Richtlinie festgehalten.
Wichtig ist hierbei, dass die Verkehrsopferhilfe nur in einem bestimmten Rahmen Leistungen erbringt:
Bei Sachschäden am Kraftfahrzeug des Unfallopfers erhält das Unfallopfer von der Verkehrsopferhilfe nur eingeschränkt Leistungen, wobei die Verkehrsopferhilfe immer eine Selbstbeteiligung von 500,- Euro von der Entschädigungssumme abgezogen wird. Die Verkehrsopferhilfe ersetzt keinerlei Sachschäden am Fahrzeug des Unfallopfers, wenn der Verursacher des Unfalls Fahrerflucht begangen hat und gleichzeitig kein Personenschaden entstanden ist.
Beispiel für die Leistung der Verkehrsopferhilfe:
Eine Radfahrerin fährt bei Grün über die Straße und wird von einem abbiegenden Autofahrer übersehen und angefahren. Der Autofahrer begeht Fahrerflucht. Durch die Schwere des Unfalls muss der Radfahrerin ein Bein amputiert werden. In diesem Fall leistet die Verkehrsopferhilfe finanzielle Unterstützung, da die Radfahrerin durch den Unfall unter einer dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigung ihrer körperlichen Funktionen zu leiden hat.
Tipps im Tipp
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Schadenformular der Verkehrsopferhilfe
Besonders relevant sind folgende Regelungen