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Versicherungspflicht von Praktikanten in der gesetzlichen Krankenversicherung

4. Dezember 2024
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Versicherungspflicht von Praktikanten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Praktikanten können unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sein. Auf Basis der folgenden Gegebenheiten sind Praktikanten in der gesetzlichen Krankenversicherung anzu- melden bzw. zu versichern:

  • Wenn Praktikanten während eines Kalenderjahres an mehr als 26 Wochen über 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, gelten sie als Arbeitnehmer und sind daher nicht von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Für diese Praktikanten bedeutet dies, dass sie sogar in allen Bereichen der Sozialversicherung – und nicht nur in der gesetzlichen Krankenversicherung – versicherungspflichtig werden. Die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt dann ab dem Zeitpunkt, an dem absehbar ist, dass die 26. Woche der Beschäftigung erreicht wird.

Des Weiteren sind Praktikanten in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn:

  • Das Praktikum während eines Urlaubssemesters durchgeführt wird, da dann z.B. das Studium zweitrangig wird. Somit besteht Versicherungspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung, also auch in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Praktikanten sind zudem versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung wenn das Studium/ Praktikum zum betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis zählt (sogenannte duale Studiengänge) und der Arbeitgeber den Praktikanten dafür bezahlt. In diesem Fall besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls eine Versicherungspflicht.

 

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