Wenn Sie grundsätzlich kein eigenes Auto besitzen, aber oft mit fremden Fahrzeugen unterwegs sind, ist es erst recht ärgerlich, wenn etwas passiert und es zu rechtlichen Konfrontationen kommt.
Wenn Sie jedoch eine Fahrerrechtsschutzversicherung nutzen, können Sie sich verteidigen und mit Hilfe von Rechtsmitteln Ihr Recht durchsetzen. Der Schutz der Fahrerrechtsschutzversicherung gilt in den meisten Policen sogar dann, wenn Sie als Fußgänger, Radfahrer oder als Beifahrer unterwegs sind.
Falls Sie ein eigenes Auto erwerben und somit Halter eines Fahrzeugs werden, wandelt sich die bestehende Fahrerrechtsschutzversicherung in eine Verkehrsrechtsschutzversicherung um, sofern Sie diesen Halter- wechsel ihrem Versicherungsunternehmen anzeigen.
Im Schadenfall sind Sie durch die Vorsorgeversicherung der Fahrerrechtsschutzversicherung trotzdem versichert, auch wenn Sie den Halterwechsel noch nicht der zuständigen Versicherung angezeigt haben. Sollte im Schadenfall dazu kommen, dass der Versicherer noch keine Kenntnis über die Zulassung des Kfz´s auf einen selbst hat, erhebt der Versicherer den Mehrbeitrag (sofern zutreffend) ab Tag der Zulassung/ Ummeldung.
- Bis zu 6 Monate nach Umwandlung hat man ein Sonderkündigungsrecht.
- Innerhalb von 2 Monaten nach Meldung das ein neues Kfz zugelassen wurde, wird der Vertrag ab Datum der Kfz-Zulassung umgestellt, ansonsten ab Meldung bei der Gesellschaft.
Tipp im Tipp
Die Vorsorgeversicherung greift maximal ein Jahr, beginnend ab Tag der Kfz-Zulassung/ Ummeldung. Der Versicherer muss die Änderung im Schadenfall nicht anerkennen, wenn zwischen dem Tag der Zulassung des Kfz´s und der Meldung an den Versicherer, bereits mehr als 12 Monaten vergangen sind. Hier kann nur eine Kulanz seitens des Versicherers helfen.