Wenn man eine Rechtsschutzversicherung abschliesst, bestehen in den über- wiegenden Leistungsarten grundsätzlich Wartezeiten von 3 Monaten. Diese Wartezeiten dienen in erster Linie dazu
kurzfristig eingetretene Schadenfälle abzuwenden, was vermutlich auch auf die „Streitlust“ und „Kreativität“ der Deutschen zurückzuführen ist. In folgenden Leistungsarten bestehen im Regelfall eine Wartezeit von 3 Monaten:
- Arbeitsrechtsschutz
- Sozialgerichtsrechtsschutz
- Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags-und Sachenrecht
- Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen
- Steuerrechtsschutz vor deutschen Gerichten
- Verwaltungsrechtsschutz im privaten Bereich
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
- Steuerrechtsschutz vor deutschen Gerichten
(im Wohnungs-und Grundstücksrechtsschutz)
Zusätzliche Regelungen
1 – Sollte bei einem Versicherungswechsel einer Rechtsschutzversicherung der vorherige Versicherungsschutz (Vorvertrag) die selben Leistungsarten beinhalten, entfallen die Wartezeiten in der neu abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung.
2 – Werden bei einer neu abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung hinzukommende Leistungsarten eigeschlossen – bspw. war der Arbeitsrechtsschutz im Vorvertrag nicht mitversichert – gelten nur für die zuvor eingeschlossenen Leistungsarten der Rechtsschtuzversicherung keine erneuten Wartezeiten.
3 – Damit 1 und 2 Anwendung findet, muss der Altvertrag in den Neuvertrag lückenlos übergehen – z.B. endet der Vorvertrag zum 01.01.2011 und der neue Vertrag beginnt zum 01.01.2011.
Tipp im Tipp
Vereinzelt bieten Versicherer an in bestimmten Leistungsarten auf die reguläre Wartezeit in der Rechtsschutzversicheung zu verzichten, wo sonst prinzipiell eine Wartezeit in der Rechtsschutzversicherung besteht.
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