Nach dem aktuell geltenden Recht besteht für Girokonten ein Besitzanspruch des darauf befindlichen Geldes von 14 Tagen, ab Beginn einer laufenden Pfändung. Diese vorteilhafte Regelung wird ohne jegliche Übergangsregelung zum 01.01.2012 abgeschafft.
Sollte in naher Zukunft eine Pfändung absehbar sein oder bereits eine Pfändung auf einem Girokonto bestehen, empfiehlt es sich das Konto vor dem 01.01.2012 in ein so genanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Ein Pfändungsschutzkonto kann seit dem 01.07.2010 jede natürliche Person beantragen.
Weiterhin bietet das Pfändungsschutzkonto eine definierte Pfändungsfreigrenze (auch Grundfreibetrag genannt) in Höhe von 1.028,89 EUR (gültig seit 01.07.2011), diese wird nach der Zivilprozessordnung (ZPO), § 850k geregelt. Durch ein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto kann alleinig sichergestellt werden, dass die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages (auch Basispfändungsschutz genannt) des Pfändungsschutzkontos genutzt werden darf.
Daher empfiehlt es sich ein Pfändungsschutzkonto grundlegend im Guthaben zu führen. Über den Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber ohne Einschränkungen verfügen, so dass Lastschriften, Daueraufträge, Abhebungen und Überweisungen wie gewohnt mit einem Pfändungsschutzkonto getätigt werden können.
Bei einem Pfändungsschutzkonto kann sich zudem der Pfändungsfreibetrag individuell erhöhen. In erster Linie wird durch Zahlungsverpflichtungen, wie z.B. eine Unterhaltszahlungspflicht für ein Kind, der Pfändungsfreibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto dementsprechend angehoben.
Entscheidend ist hierfür der Nachweis in Form einer Bescheinigung, die dem Kreditinstitut für das Pfändungsschutzkonto vorliegen muss. So wird sich der Pfändungsfreibetrag des Pfändungsschutzkontos auf 1.416,11 EUR (seit dem 01.07.2011) anheben, wenn man für ein unterhaltsberechtigtes Kind aufkommen muss.
Tipps im Tipp
1) Auch für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gelten die Pfändungs- schutzregelungen des Pfändungsschutzkontos.
2) Kreditinstitute können laut den gesetzlichen Regelungen, die Einrichtung, den Widerruf und die Löschung eines Pfändungsschutzkontos den Auskunfteien, z.B. der SCHUFA, übermitteln. Zielsetzung dieser Regelung ist der Missbrauch einer Person durch das Pfändungsschutzkonto, denn man darf grundlegend nur ein Pfändungsschutzkonto besitzen. Sollte man mehr als ein Pfändungsschutzkonto eröffnet haben kann es zur strafrechtlichen Verfolgung kommen.
3) Andererseits wird bei einer Bonitätsprüfung, z.B. bei Beantragung eines Kredits, durch ein Kreditinstitut, keine Auskunft über das Bestehen eines Pfändungsschutzkontos übermittelt.