In Deutschland wird die Altersvorsorge in drei Schichten aufgeteilt, der Wohn-Riester Vertrag gehört zur zweiten Schicht der Altersvorsorge, seine Bedingungen sind im Eigenheimrentengesetz EigRentG vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geregelt. Da besonders in Deutschland das Thema
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Hausbau und Immobilienerwerb für viele Bürger von zentraler Bedeutung ist, bietet sich der Abschluss eines Wohn-Riesters oft an, da er verschiedene Vorteile bietet:
- Das geförderte Altersvorsorgekapital des Wohn-Riesters kann zu 75% oder zu 100% für den Erwerb oder den Bau eigengenutzter Immobilien eingesetzt werden. Bedingungen hierfür sind, dass die Immobilie entweder ein eigenes Haus oder eine eigene Eigentumswohnung ist, oder dass es sich um eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft oder es sich um ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht handelt.
- Tilgungsleistungen des Wohn-Riesters können dann steuerlich gefördert werden, wenn das entsprechende Darlehen zur Finanzierung der eigengenutzten Immobilie gebraucht wird. Dabei werden die Tilgungsleistungen für den Wohn-Riester (genannt: zertifizierter Immobilienkredit) steuerlich genauso berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge von Riester-Verträgen. Die staatlichen Zulagen können dann komplett zur Darlehenstilgung des Wohn-Riesters eingesetzt werden.
- Bei Fälligkeit des Wohn-Riesters kann der Versicherungsnehmer des Wohn-Riesters das Kapital auch zur Entschuldung der eigengenutzten Immobilie einsetzen.
- Mit Hilfe eines Wohn-Riesters kann der Kauf von Genossenschaftsanteilen gefördert werden, wenn man bereits in der entsprechenden Genossenschaft wohnt.
Der geförderte Personenkreis beim Wohn-Riester entspricht exakt dem Personenkreis, die generell Anspruch auf die Förderung der Riester-Rente haben. (Informationen zum förderberechtigten Personenkreis)
Am einfachsten verdeutlicht sich die Nutzung des Wohn-Riesters anhand eines Beispiels: Ein verheiratetes Ehepaar (beide haben einen Wohn-Riester Vertrag und gehören auch dem geförderten Personenkreis an), möchten eine eigengenutzte Wohnung kaufen. Bisher zahlen beide jeweils 2.100 EUR p. a. (Höchstbeitrag) in den Wohn-Riester ein und erhalten daher auch jeweils 154 EUR Förderung, also insgesamt 308 EUR p. a..
Wenn der Wohn-Riester in eine Finanzierung eingebunden wird, erledigt die Bank, Bausparkasse oder die Versicherung bei der der Wohn-Riester besteht die praktische Abwicklung. Zusätzlich wird ein fiktives Konto eingerichtet, das so genannte Wohnförderkonto. Auf diesem Konto werden dann die staatlich geförderten Tilgungsleistungen, die Zulagen sowie evtl. der Betrag, der aus einem Riester-Vertrag für den Wohn-Riester entnommen wurde, gesammelt. Der ergebende Gesamtbeitrag des Wohnförderkontos steigt jährlich um 2 Prozent.
Den in das Wohnförderkonto eingestellten Betrag muss das Ehepaar ab Beginn der Auszahlungsphase versteuern – entweder jährlich oder in einem Betrag. Bei der jährlichen Besteuerung wird der in das Wohnförderkonto des Wohn-Riesters eingestellte Betrag bis zum 85. Lebensjahr gleichbleibend aufgeteilt und jedes Jahr der entsprechende Teilbetrag dem zu versteuernden Einkommen des Ehepaars hinzugefügt. Bei der einmaligen Besteuerung werden nur 70 Prozent des Betrags einmalig zum versteuernden Einkommen hinzugerechnet. In welcher Höhe die Steuerzahllast ausfällt, hängt von der individuellen Situation des Ehepaars ab.
Teil 2 Wohn-Riester – so funktioniert´s – Teil 2 von 3
Teil 3 Wohn-Riester – so funktioniert´s – Teil 3 von 3