Wie bereits im ersten und zweiten Teil „Wohn-Riester – so funktioniert’s“ folgt nun ein weiteres Beispiel im Bereich der Riester-Rente, um den recht komplexen Sachverhalt umfassend zu beleuchten sowie verständlich zu vermitteln.
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Wenn sich jemand dafür entschieden hat Eigentum zu erwerben und die Finanzierung über einen Wohn-Riester abzudecken, so bietet dies verschiedene Vorteile. Denn wenn man 4 Prozent des beitragpflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens (maximal 2.100 Euro) abzüglich des Zulagenanspruchs von 154 Euro* pro Jahr (der Abzug wird im Regelfall in der Riester-Rente angewendet ist aber kein Muss) auf den Vertrag des Wohn-Riesters einzahlt, erhält man einerseits die Grundzulage und andererseits kann man den Sparbetrag im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich geltend machen.
Schließlich wird der Beitrag in den Wohn-Riester (Eigenbeitrag & die Zulage(n)) zur Tilgung des Darlehens verwendet und reduziert dadurch Jahr für Jahr die Verbindlichkeiten. Was passiert jedoch, wenn man eine Wohn-Riester finanzierte Immobilie vermieten möchte, weil sich z. B. der Arbeitsplatz ändert? Im Falle einer zeitweiligen Vermietung (d. h. dass der Vermieter spätestens bis zum 67. Lebensjahr wieder selbst in die Wohnung einzieht) muss die gewährte Förderung des Wohn-Riesters nicht zurückgezahlt werden.
Was passiert allerdings, wenn die Wohn-Riester finanzierte Immobilie verkauft und nicht vermietet werden soll? Hier bieten sich zwei förderunschädliche Möglichkeiten zur Nutzung des Wohn-Riesters:
- Die Fördersumme des Wohn-Riesters kann innerhalb eines Kalenderjahres in eine neue Riester-Rente oder in einen neuen Wohn-Riester angelegt werden.
- Die Fördersumme des Wohn-Riesters kann ebenso innerhalb von vier Kalenderjahren in eine neue eigengenutzte Immobilie investiert werden.
* zulagenbrechtigter Erwachsener ohne Kinderzulage(n)
Teil 1 Wohn-Riester – so funktioniert´s – Teil 1 von 3
Teil 2 Wohn-Riester – so funktioniert´s – Teil 2 von 3