Auch bei anderen möglichen Behandlungs- methoden kann eine private Kranken- versicherung verpflichtet sein, eine kostenintensivere Operation eines privat Krankenversicherten zu tragen; LG Dortmund, Urteil vom 5.10.2006 – AZ: 2 S 17/05.
Hintergrund folgender Entscheidung war, dass sich ein Patient einer LASIK-Operation (Laser in situ Keratomeleusis) unterzog, obwohl deren Kostenübernahme zuvor von der Krankenversicherung abgelehnt wurde.
Aus den Versicherungsbedingungen war nicht ersichtlich, dass die Krankenversicherung lediglich verpflichtet gewesen wäre, die kosten- günstigste Behandlungsmethode zu übernhemen.