Eine Krankenversicherung eines Zoobesucher hat grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch gegen den Zoobetreiber, wenn der Versicherungs- nehmer im Freilaufgehege eines Zoos von einem Affen gebissen wird; Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2.11.2010 – Az.: 10 O 1082/10.
Eine Zoobesucherin ging in das für alle Besucher zugängliche Freilaufgehege. Sie betrat dieses über eine Schleuse. Warnschilder in diesem Bereich machten auf die Gefahren der hier freilaufenden Tiere aufmerksam; zudem gab es den Hinweis: „Hände weg! Affen sind neugierig, können auch empfindlich zubeißen“.
Als die Frau das Gelände betrat sprang ihr ein Totenkopfäffchen auf den Kopf; mit ihren Händen versuchte die Frau das Tier vom Kopf zu reißen. Dabei biß der Affe ihr in den Finger. Aufgrund des Bisses entstanden ärztliche Behandlungskosten als Folgeschäden. Diese Behandlungskosten verlangte nun die Krankenversicherung der Zoobesucherin von dem Zoobetreiber als Schadensersatz. Im Ergebnis zu Unrecht, wie das entscheidende Gericht urteilte.
Die Zoobesucherin habe sich bewusst und eigenverantwortlich in eine Gefahrensituation begeben. Wenn sich gerade diese Gefahr realisiere, bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz. Der Zoobesucherin hätten auch – aufgrund der angebrachten Warnhinweise – die Gefahren deutlich sein müssen. Die Versicherungsnehmerin habe sich bewusst der Gefahrensituation eines Freilaufgeheges ausgesetzt und hätte die dort geltenden Verhaltensregeln befolgen müssen. Dies hat sie jedoch nicht, weil sie die Hände nach dem Affensprung vor ihr Gesicht riss. Ein Verschulden des Zoobetreibers sei daher nicht gegeben.
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