Auch die Androhung einer Kündigung kann einen Versicherungsfall darstellen; Urteil des OLG Saarbrücken vom 19.7.2006; AZ 5 U 719/05.
Entgegen der Auffassung der Rechtsschutzversicherung hat die Rechtschutzversicherung die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu tragen.
Nicht nur die Kündigung eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer rechtfertigt die (für eine Rechtschutzversicherung kostenpflichtige) Einschaltung eines Rechtsanwaltes, sondern bereits die Drohung des Arbeitgebers mit Kündigung lässt einen Versicherungsfall entstehen.
Es kann insoweit „drohender Unbill“ vorliegen, der die Rechtschutz- versicherung zur Zahlung verpflichtet.