Eine private Krankenversicherung kann das Recht zur Kündigung zustehen, wenn ein Versicherungsnehmer seine private Krankenversicherung betrügt; Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 24.2.2011 – Az.: 8 U 157/10.
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Ein privat Krankenversicherter und pensionierter Polizist hatte bei seiner Versicherung Rechnungen für Medikamente eingereicht, die er niemals bezogen hatte. Die private Krankenversicherung kündigte daraufhin außerordentlich den Versicherungsvertrag aus wichtigem Grunde.
Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer. Im Ergebnis hatte das gerichtliche Vorgehen des Versicherungsnehmers jedoch keinen Erfolg. Der Versicherungsbetrug stelle eine besonders gewichtige Vertragsverletzung dar, so die entscheidenden Richter. In so einem Falle ergebe auch die eindeutige Auslegung der Wortlaute der versicherungsrechtlichen Regelungen, dass eine Kündigung ausnahmsweise zulässig sei.
Nach dem Wortlaut der entsprechenden versicherungsrechtlichen Gesetzesnorm sei eine Kündigung durch eine Versicherung ihrem Kunden gegenüber zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings habe der Gesetzgeber die Norm anders gemeint, als aus dem ursprünglichen Wortsinne ersichtlich.
Selbst wenn der Gesetzgeber gesetzlich festgeschrieben habe „jede Kündigung [sei] ausgeschlossen“ so könne dies für einen solchen Fall – wie vorliegend – in dem gegen die Versicherung auch strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag gelegt werde, nicht gelten. Die Kündigung der Versicherung war damit wirksam.
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