Eine private Krankenversicherung kann grundsätzlich einen Versicherungsvertrag wegen Arglist anfechten, wenn Erkrankungen, die im Zusammenhang mit einer angegebenen Vorerkrankung stehen, nicht bei Versicherungsabschluss
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angegeben wurden; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2011 – Az.: IV ZR 148/09. Hintergrund dieser Entscheidung war eine chronische und seit Kindheit bestehende Neurodermitis eines Versicherungsnehmers. Diese Erkrankung gab der Versicherungsnehmer bei Abschluss der privaten Krankenversicherung auch an.
Er verschwieg gegenüber seiner Krankenversicherung jedoch eine Asthmaerkrankung. Die private Krankenversicherung erklärte wegen dieser Nichtangabe der Erkrankung die Anfechtung des Versicherungsvertrages. Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer mit der Begründung, bei dem Asthma handele es sich lediglich um eine Begleiterkrankung der Neurodermitis.
Daher könne keine Täuschungsabsicht angenommen werde. Dieser Argumentation des Versicherungsnehmers folgten die entscheidenden Richter im Ergebnis nicht. Es sei gerade keine Nachfrageobliegenheit der Versicherung, solche Erkrankungen zu erforschen, die möglicherweise im Zusammenhang mit einer angegebenen Erkrankung stehen.
Grundsätzlich treffe zwar die private Krankenversicherung auch hier die Beweislast für die Arglist des Versicherungsnehmers. Dieser müsse plausibel darlegen, wie es zu den falschen Angaben kam, dann könne der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung die Grundlage entzogen werden.
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