Einem Versicherungsnehmer, der eine private Krankenversicherung abschließen will, ist das Lesen der gesamten AGB des Versicherungsvertrages zuzumuten; Urteil des Amtsgericht München vom 3.2.2011 – Az.: 261 C 25225/10.
Ein Versicherungsnehmer schloss im Jahr 2009 einen privaten Krankenversicherungsvertrag ab. Vor Vertragsschluss hatte er einen Prospekt vorgelegt bekommen, in dem die „attraktive Beitragsrückerstattung“ erklärt wurde und weiter auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versicherung verwiesen wurde.
In den AGB wiederum wurde lediglich benannt, dass eine Beitragsrückerstattung vierteljährlich festgesetzt werde. 2009 nahm der Versicherungsnehmer keine Leistungen in Anspruch. Eine Beitragsrückerstattung wurde dem Versicherungsnehmer jedoch von der Versicherung mit der Begründung verwehrt, dass es aufgrund der Finanzkrise nicht zu Rückerstattungen komme.
Die private Krankenversicherung verwies weiter auf den Versicherungsvertrag zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer und zahlte deswegen keine Rückerstattung. Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer. Das Gericht gab vorliegend der Versicherung Recht. Sie habe sich eindeutig auf den geschlossenen Vertrag bezogen und keine Beitragserstattung garantiert.
Die Vertragsbedingungen waren auch für den Versicherungsnehmer sowie jeden durchschnittlichen Verbraucher erkennbar; zudem verwies der Prospekt auf die AGB. Einem Vertragspartner – hier dem Versicherungsnehmer – sei es auch zuzumuten, die AGB zu lesen und sich über Vertragsdetails zu informieren.