Auch Gesundheitsdaten, die ein Krankenversicherer unter Verstoß einer zeitlich begrenzten Schweigepflichtentbindung erlangt hat, kann er verwerten, zumindest dann, wenn der Versicherungsnehmer Vorerkrankungen arglistig verschwiegen hat; so das OLG Saarbrücken vom 9.9.2009 (nicht rechtskräftig).
Die Verwertbarkeit solcher Informationen ergebe sich hier aus einer Güterabwägung, so das OLG Saarbrücken weiter. Vorliegend hätte ein so entscheidender Fakt, wie ein Suizidversuch des Versicherten mit anschließender stationärer Behandlung mitgeteilt werden müssen.
Eine solche Mitteilung hätte die Vertragsabschlussbereitschaft des Versicherers entscheidend geprägt. Ein solches Verschweigen der Vorerkrankung sei auch arglistig.