Seit dem 01.01.2012 änderte sich einiges für kapitalbildende Versicherungen (Schicht 3 der Altersvorsorge, auch flexible Altersvorsorge genannt, d. h. private Renten- oder Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht) auch in steuerlicher Hinsicht.
Obwohl die steuerliche Behandlung für kapitalbildende Versicherungen schon zum 01.01.2005 einschneidend verändert wurde, treten nun wieder Änderungen in Bezug auf kapitalbildende Versicherungen in Kraft. Nach „altem“ Recht – aus 2011 – unterliegen kapitalbildende Versicherungen, die seit 2005 abgeschlossen wurden folgender Besteuerungsregelung:
Wenn eine kapitalbildende Versicherung eine Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren hat und die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt, werden Erträge der kapitalbildenden Versicherung zu 50% versteuert. Dies nennt man bei kapitalbildenden Verträgen auch Ertragsanteilbesteuerung, natürlich wird die Ertragsanteilbesteuerung je nach individuellem Steuersatz angewendet.
Ab dem 01.01.2012 gelten die zwölf Jahre Mindestvertragsdauer zwar weiterhin als Bestandteil kapitalbildender Versicherungen, jedoch gilt die Ertragsanteilbesteuerung in Höhe von 50% nur noch für die kapitalbildenden Versicherungen, deren Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres stattfindet.
Falls also ein Versicherungsnehmer eine kapitalbildende Versicherung im Januar 2012 abgeschlossen hat, sich diese kapitalbildende Versicherung allerdings nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen lassen möchte, wird der komplette Ertrag zu 100% steuerpflichtig.
Für den Kunden der kapitalbildenden Versicherung bedeutet dies, dass er 100% seines Wertzuwachses mit seinem individuellen Steuersatz versteuern muss, unabhängig davon, ob er sich das Kapital einmalig oder in Form einer Rentenzahlung auszahlen lässt.