Jeder Kunde einer Lebens- / Rentenversicherung kennt doch die Frage bei Antragsaufnahme nach dem Bezugs- recht im Todesfall, zumeist werden dann die nächsten Angehörigen, z. B. Kinder, (Ehe-)Partner, Geschwister oder Eltern als Begünstigte der Lebens- / Rentenversicherung angegeben.
In der Praxis kommt es allerdings auch vor, dass sich die Lebensumstände verändern (Streit, Scheidung etc.), jedoch die bestehenden Versicherungsverträge und das Bezugsrecht der Lebens- / Rentenversicherung nicht an die jeweilige Situation angepasst werden.
Oft herrscht auch der Irrglaube vor, dass das Testament als sogenannter letzter Wille sämtliche Versicherungsangelegenheiten und die Todesfall- begünstigung der Lebens- / Rentenversicherung regelt.
Dies ist allerdings nicht zwingend zutreffend, denn wenn der Versicherungsnehmer einer Lebens- / Rentenversicherung Person XY als Begünstigten einträgt, im Testament später trotzdem eine andere Regelung trifft, gilt nicht die testamentarische Vereinbarung.
Ausschlaggebend für die Leistung im Todesfall der Lebens- / Rentenversicherung ist die letzte schriftliche Willenserklärung, die der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsgesellschaft anzeigt und bestätigt bekommt.
Diese Willenserklärung sollte (muss) der Gesellschaft der Lebens- / Rentenversicherung im Original mit Originalunterschrift zugehen, um wirksam zu werden.
Tipps im Tipp
1 – Bei Abschluss einer solchen Versicherungsform kann man ebenso das nicht widerrufliche Bezugsrecht vereinbaren. Sollte diese Form gewählt werden, ist eine nachträgliche Änderung der bezugsberechtigten Person nicht mehr möglich. Es sei denn der unwiderruflich Bezugsberechtigte stimmt der Änderung schriftlich zu.
2 – Bei der Vereinbarung des widerruflichen Bezugsrechts (ist der Regelfall) kann man zu jeder Zeit eine neue bezugsberechtigte Person benennen (Schriftformerfordernis). Sollten man unsicher über die Formulierung eines Änderungswunsches oder dessen Pflichtangaben sein, stellt fast jeder Versicherer einen Vordruck zur Verfügung.
3 – Das Bezugsrecht findet auch in anderen Vertragsarten wie z.B. in der privaten Unfallversicherung oder der privaten Rentenversicherung seine Anwendung.