In der Praxis kommt es häufig vor, dass Lebenspartner oder Ehepartner kapitalbildende Verträge (z.B. Bausparverträge, Konten, Fondssparpläne, oder auch Altersvorsorgeverträge) zusammen abschließen.
Dies kann jedoch durch eine Trennung zu erheblichen Komplikationen führen, insbesondere, wenn die kapitalbildenden Verträge nur auf eine Person abgeschlossen wurden.
Es empfiehlt sich daher für Lebens-/Ehepartner, dass sie sich vor Abschluss dieser Verträge über die Rechte und Pflichten bezogen auf kapitalbildende Verträge zu informieren, denn die gesetzlichen Regelungen im Falle einer Scheidung/ Trennung sind leider sehr unflexibel.
Für Ehepartner bedeutet dies im Einzelnen, dass im Falle einer Scheidung die Zugewinngemeinschaft auch für kapitalbildende Verträge gilt, sofern kein anderer Güterstand bei der Eheschließung vereinbart wurde.
Durch diese Regelung werden einige kapitalbildende Verträge, die während der Ehe abgeschlossen wurden, bei einer Scheidung auf beide Partner aufgeteilt. Zu diesen kapitalbildenden Verträgen gehören z. B. kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen das Kapitalwahlrecht während der Ehezeit ausgeübt wurde.
Zudem findet im Falle einer Scheidung immer ein Versorgungsausgleich statt, durch den Anrechte auf einige kapitalbildende Verträge erworben werden.
Zu diesen kapitalbildenden Verträgen gehören z. B. Anrechte der betrieblichen Altersversorgung und kapitalbildende Lebensversicherungen mit Rentenwahlrecht, wenn das Rentenwahlrecht während der Ehe ausgeübt wurde. Es ist daher ratsam, in einem Ehevertrag individuelle Absprachen im Falle einer Scheidung bezogen auf die kapitalbildenden Verträge zu treffen.
Ebenso wichtig ist es, im Falle einer Scheidung bzw. einer Trennung von nicht verheirateten Paaren, das Bezugsrecht im Todesfall der jeweiligen kapitalbildenden Verträge neu zu bestimmen, sofern dies nicht anders gewünscht ist.
Weiterhin gilt für nicht verheiratete Paare, dass im Falle einer Trennung immer dem in der Police der kapitalbildenden Verträge benannten Versicherungsnehmer auch das angesparte Kapital aus dem kapitalbildenden Vertrag zusteht.
Falls es daher nur einen Versicherungsnehmer gibt (Regelfall), der kapitalbildende Vertrag jedoch von beiden Partnern bespart wird, geht der andere Versicherungsnehmer leer aus, unabhängig davon, dass er oder sie Einzahlungen in den kapitalbildenden Vertrag geleistet hat.
Tipp im Tipp
In der Praxis gibt es jedoch auch kapitalbildende Verträge, die man zu zweit abschließen kann, ohne das der einen oder anderen Person daraus Nachteile entstehen.
Zu diesen kapitalbildenden Verträgen gehören z. B. gemeinsame Konten (Oder-Konto), wenn beide Personen Kontoinhaber sind, Depots mit zwei Kontoinhabern oder auch Bausparverträge, die auf beide Personen abgeschlossen wurden.