Viele Kunden einer Lebensversicherung/ Rentenversicherung kennen die Situation, dass man vorübergehend die Beiträge nicht mehr aufbringen kann oder will. Hier gilt nach § 176 VVG (Versicherungs- vertragsgesetz) die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen. Â
Eine Beitragsfreistellung der Lebensversicherung/ Rentenversicherung hat jedoch einige Auswirkungen auf den Vertrag:
Die Ablaufleistung der Lebensversicherung/ Rentenversicherung kann geringer als im Vertrag vereinbart ausfallen, da weniger Beiträge gezahlt werden.
Für die entgangenen Beitragszahlungen berechnen die Versicherer oft Stornogebühren, dadurch kann die Ablaufleistung der Lebens- versicherung/ Rentenversicherung weiter sinken.
Für Lebensversicherungen/ Rentenversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, bestehen zwei Varianten zur steuerunschädlichen Vertragsfortführung:
1 – Bei einer Stundung der Beiträge (hier muss es sich tatsächlich um eine Stundung gem. Vertragsbedingungen handeln, d. h. dass der Ver- sicherungsschutz in voller Höhe bestehen bleibt) besteht die Möglichkeit, den Vertrag steuerunschädlich fortzuführen.
2 – Bei einer Beitragsfreistellung gibt es auch die Möglichkeit, die fehlenden Beiträge später steuerunschädlich einzuzahlen, dies entspricht keinem Neuabschluss. Allerdings darf die Beitragspause max. 2 Jahre betragen, da ansonsten der Verlust der Steuervorteile droht.
Die Nachzahlung der fehlende Beiträge kann über verschiedene Wege realisiert werden, diese sind:
- Man zahlt den fehlenden Gesamtbeitrag nach.
- Der Fehlbetrag wird von der/den Versicherungsleistung/en abgezogen.
- Man lässt den Beitrag erhöhen, um den gesamten Fehlbetrag sukzessive bis zum Ende der Vertragslaufzeit einzuzahlen
Beitragsfreistellung / keine Stundung (laut Vertragsbedingungen):Zusätzlich muss beachtet werden, dass die Lebensversicherung/ Rentenversicherung erst beitragsfrei gestellt werden kann, wenn ein bestimmtes Mindestguthaben (beitragsfreie Versicherungssumme) vorhanden ist, dies kann in der Police der Lebensversicherung/ Rentenversicherung nachgesehen werden.
Wenn das Mindestguthaben jedoch nicht vorhanden ist um den Vertrag beitragsfrei stellen zu können, beendet der Versicherer der Lebensversicherung/ Rentenversicherung den Vertrag (leider zwangsläufig) und zahlt dem Kunden den ggfs. entstandenen Rückkaufswert aus.
Tipps im Tipp
1 – Wenn Sie eine Kombination von Lebensversicherung/ Renten- versicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung nutzen, erfragen Sie vor der Beitragsfreistellung am besten Ihren Versicherer, ob sie die Berufsunfähigkeitsversicherung in einem gesonderten Vertrag fortführen können, damit Ihnen dieser Schutz vollständig erhalten bleibt, sofern es nicht anders möglich sein sollte.
2 – Für Zusatzversicherungen (auch Nebenversicherung genannt) in der Lebensversicherung/ Rentenversicherung (z. B. Berufsunfähigkeit oder Todesfall) besteht für die Dauer der Beitragsfreistellung kein Versicherungsschutz. Im Fall des Todes des/eines Versicherten ist die Versicherungssumme (Ablaufsumme) der Lebensversicherung ggf. geringer als ursprünglich vereinbart.
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