Die Direktzusage wird durch das Gesetz zu Verbesserung betrieblicher Altersvorsorge (BetrAVG) und durch § 6a EStG geregelt. Hierbei erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Leistungszusage, so dass sich der Anspruch einer Direktzusage
direkt gegen den Arbeitgeber richtet und er selbst zum Versorgungsträger wird. Ausführliche Informationen zur Direktzusage erhalten Sie in unserem Versicherungslexikon unter:
Pensionszusage
Tipp
Der Arbeitgeber der dem Arbeitnehmer eine Direktzusage gewährt sollte darauf achten, dass diese eine Rückdeckungsversicherung beinhaltet, sodass das zugesagte Kapital im Leistungsfall sichergestellt ist und es nicht zu einer Nachleistungspflicht in der Direktzusage kommt.
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