Vielen ist bekannt, dass man Verträge wegen arglistiger Täuschung anfechten kann. Was nur wenige wissen, ist dass man auch die Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB beantragen kann.
Wenn sich der vermeintlich wohlhabende Partner allerdings nach der Hochzeit als wenig wohlhabend herausstellt, ist das – trotz der Täuschung und der damit verbundenen Enttäuschung – kein Aufhebungsgrund.
Das OLG Karlsruhe musste sich in seiner Entscheidung vom 17.05.2010 (Az.: 18 UF 8/10) mit einem solchen Antrag einer Ehefrau auf Aufhebung der Ehe befassen. In dem Fall ging es um ein verschwiegenes außereheliches Kind. Ihr Ehemann war schon einmal verheiratet gewesen und aus dieser Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen.
Dies hatte er ihr auch vor der Hochzeit offenbart, schließlich war dies auch kaum zu verheimlichen. Er verschwieg aber, dass er während der ersten Ehe auch noch ein uneheliches Kind gezeugt hatte, das dann auch mit einen Trennungsgrund für die erste Ehe darstellte.
Das OLG war der Auffassung, dass er sie auch von der Zeugung eines außerehelichen Kindes vor der Eheschließung mit ihr hätte informieren müssen und hob die Ehe auf.
Info: § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB
Kategorieübersicht des Experten Janke und Kloth
Erbrecht
Verkehrsrecht
Reiserecht
Weitere Beiträge der Experten: » Janke und Kloth | » Unternehmensprofil

Auszahlung zu Gunsten der aktuellen Ehefrau

Uneinigkeit der getrenntlebenden Eltern bei der Schulwahl

Umgangskosten und Kindesunterhalt

Elternunterhalt

Aufhebung der Ehe

Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter

Auszahlung zu Gunsten der aktuellen Ehefrau
