Wohnt ein Ehegatte in einem eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung, werden die daraus erlangten Vorteile als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Das gilt sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltsverpflichteten.
Das Kammergericht Berlin schreibt in seinen unterhaltsrechtlichen Leitlinien folgendes: Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Während der Trennungszeit bis zur endgültigen Vermögensauseinander- setzung oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe – also in der Regel bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages – ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung ver- bliebenen Ehegatten darstellt.
Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungs- markt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste.
Ein Wohnvorteil liegt vor, soweit dieser Wohnwert die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, entstehen.
Nach diesem Zeitpunkt ist der objektive Mietwert maßgeblich. Bei einem selbstgenutzten Eigenheim ist auf die unterhaltsrechtlich angemessene Miete abzustellen.
Es besteht aber eine Obliegenheit zur wirtschaftlichen Nutzung des Eigentums. „In der Trennungszeit muss sich der in der Wohnung oder dem Haus verbleibende Ehepartner die „aufgedrängte“ Bereicherung nur in einem angemessenen Maße als Einkommen anrechnen lassen.
So soll verhindert werden, dass in der Trennungszeit schon Tatsachen geschaffen werden, die eine Rückkehr in die ehelichen Lebensverhältnisse erschweren. Nach der Ehescheidung fällt dieser Schutz weg und der Wohnvorteil ist in vollem Maße anzusetzen.
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