Der Anspruch zwecks Schadensersatz gegen eine Reisegepäckversicherung kann bei verspäteter Mitteilung des Schadens untergehen; Urteil des Amtsgericht München vom 8.11.2007 – Az.: 223 C 17445/07.
Ein Flugreisender hatte eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen. Nach der Rückreise – in Deutschland wieder angekommen – stellte der Reisende fest, dass sein Gepäck verloren war. Auch die Suche am Flughafen in München blieb erfolglos.
Der Reisende forderte deswegen von seiner Versicherung Schadensersatz. Diese verweigerte eine Regulierung.
Sie berief sich darauf, dass die Verlustanzeige gegenüber der Flughafengesellschaft nicht unverzüglich also sofort, sondern erst wesentlich später erbracht worden ist. Dem folgte das entscheidende Gericht in seinem Urteil im Ergebnis.
Den Flugreisenden treffe hier eine Obliegenheitsverpflichtung bereits aus dem Vertrag mit seiner Versicherung.
Danach habe ein verlorenes Gepäckstück unverzüglich angezeigt werden müssen. Eine sofortige Anzeige habe noch am Flughafen erfolgen müssen und nicht erst später telefonisch.
Hierin sei ein grober Verstoss gegen die Versicherungsbedingungen zu sehen.
Durch diese verspätete Anzeige sei die Aufklärung des untergegangenen Gepäckstückes erheblich erschwert worden. Dementsprechend sei die Verweigerung der Versicherung, den Schaden zu übernehmen, rechtlich nicht zu beanstanden.
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