Eine Reiserücktrittsversicherung muss nicht bei jedem Rücktritt des Reisenden die Kosten übernehmen, zumal dann nicht, wenn ein vertraglich nicht vereinbarter Rücktrittsgrund vorliegt; Urteil des Amtsgericht München vom 22.6.2011 – Az.: 233 C 7220/11.
Ein Ehepaar hatte eine Karibikkreuzfahrt gebucht. Bei Anschluss dieses Vertrages hatten die Eheleute gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung hierfür abgeschlossen.
Danach sollten die Kosten eines möglichen Reiserücktritts (Rücktrittskosten) dann erstattet werden, wenn die Reise aufgrund einer betriebsbedingten unerwarteten Kündigung durch den Arbeitgeber storniert werden würde.
In der Folge wurde der Ehemann als Geschäftsführer einer GmbH von der Gesellschafterversammlung abberufen und zwar vor Reiseantritt; er kündigte jedoch von sich aus das Geschäftsführeranstellungsverhältnis. Nunmehr stornierte er die abgeschlossene Reise und verlangte von seiner Reiserücktrittsversicherung die angefallenen Kosten erstattet.
Diese verweigerte eine Zahlung mit dem Hinweis, es habe keine unerwartete und betriebsbedingte Kündigung vorgelegen und nur dieser Grund sei mit versichert bei der Reiserücktrittsversicherung. Auch die deswegen vom Ehepaar eingereichte Klage blieb erfolglos.
Im Ergebnis schloss sich das Amtsgericht der Argumentation der Versicherung an.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, es fehle schon am Tatbestandsmerkmal des Arbeitsvertrages, da vorliegend der Geschäftsführer einen Dienstvertrag innegehalten habe. Die Stornokosten des Reiserücktritts mussten somit die Versicherten tragen.
Vorschau und » verwandte Themen
Vorschau
Verwandte Themen
Verwandte Themen zu diesem Urteil

Reiserücktrittsversicherung

Reiseabbruchversicherung

Reisekrankenversicherung

Rechtsschutzversicherung

Reisegepäckversicherung
