Der spätere Angeklagte begab sich nach den Einkäufen mit zwei Einkaufswagen zu dem auf dem Parkplatz eines Einkaufzentrums von ihm abgestellten Lkw. Beim Ausladen eines der Einkaufswagen geriet der andere Einkaufswagen selbständig ins Rollen und prallte gegen das in einer gegenüberliegenden Parklücke abgestellte Fahrzeug.
Dadurch ist an diesem Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.500 Euro entstanden. Der Angeklagte holte den Einkaufswagen, obwohl er die Beschädigung des Pkw wahrgenommen hatte, zurück und verließ den Ort des Geschehens.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe und sprach ein Fahrverbot aus. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2011; Az.: 29 Ns 3/11) Erfolg.
Das Landgericht sprach ihn aus Rechtsgründen frei. Das Gericht führte zunächst aus, dass von der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum auch Kollisionen zwischen Einkaufswagen, rollbaren Müllcontainern etc. und einem geparkten Pkw als vom Tatbestand des § 142 StGB erfasst angesehen werden.
Dieser (noch) herrschenden Auffassung schloss sich das Gericht allerdings nicht an. Nach seiner Auffassung fehlte in der vorliegenden Konstellation an dem erforderlichen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang und somit an einem Unfall im Straßenverkehr i.S.d. § 142 StGB.
Die Fortbewegung mittels des auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuges möge zwar den ursprünglichen Anlass gebildet haben, weshalb der schädigende Einkaufswagen zum Be- und Entladen in die Position verbracht wurde, von der aus er sodann selbsttätig gegen das weitere geparkte Fahrzeug rollen konnte.
Es liege insoweit zwar ein Kausalzusammenhang im weitesten Sinne zwischen der Fortbewegung mittels des Lkw und dem schädigenden Ereignis vor. Jedoch fehle es an der darüber hinausgehenden Voraussetzung eines straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhanges.
Das Wegrollen eines Einkaufswagens auf einem Parkplatz habe mit der besonderen Schadensträchtigkeit und Typizität gerade des öffentlichen Straßenverkehrs nichts zu tun, so das Gericht.
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