Fahrzeughersteller geben häufig beim Kfz-Kauf eine Garantieerklärung ab. Die formularmäßig gestalteten Garantie- bedingungen sehen dann meistens vor, dass das Fahrzeug u.a. regelmäßig gemäß Herstellervorgabe in Vertragswerkstätten gewartet werden muss.
Kommt es dann zu einem Garantiefall und ist der vorgegebene Wartungsintervall nicht eingehalten worden, wird je nach Höhe des Schadens eine Ablehnung der Garantieleistungen durch den Hersteller wahrscheinlicher. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die rechtzeitige Wartung den Garantiefall vermieden hätte.
Mit einer solchen Konstellation musste sich der BGH hat in seinem Urteil vom 6.07.2011 (Az.: VIII ZR 293/10) beschäftigen. Er entschied, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden dürfe, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist.
Bestehe die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stelle sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig mache, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und sei deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, so die Bundesrichter.
Wer also für die Garantie etwas bezahlt hat, dem kann die Garantieleistung nicht einfach nur wegen der Nichteinhaltung der Wartungsintervalle verweigert werden.
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