Nur unerhebliche Mängel berechtigten nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.06.2011 (Az.: VIII ZR 139/09) noch einmal klargestellt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel erheblich ist, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist.
Sofern zu diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt worden sei, ändere an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden seien, so die Richter.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall kaufte der Kläger von dem späteren Beklagten ein Neufahrzeug. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte er eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Etwa zwei Jahre nach dem Kauf trat der Kläger schriftlich vom Kaufvertrag zurück.
Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.
Durch ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten waren Rostanhaftungen im Bereich am Fahrzeugunterboden befindlichen Fahrgestells sowie Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt worden. Das Landgericht Neubrandenburg hat der Klage nach Abzug einer Nutzungsentschädigung überwiegend stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Rostock die Klage abgewiesen.
Es hat zur Begründung ausgeführt, dass – anders als die Rostanhaftungen am Unterboden – die Fehler an der vorderen Achseinstellung zwar einen Mangel darstellten.
Dieser sei jedoch unter anderem wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von weniger als fünf Prozent unerheblich und berechtige nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte aus den o.g. Gründen Erfolg.
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