Viele Kaskoversicherungen locken mit spürbaren Beitragsnachlässen, wenn man sich im Schadensfall auf eine von der Versicherung benannte (freie) Werkstatt verweisen lässt. Hinzu kommen bei einigen Versicherunen sogar noch weitere Annehmlichkeiten wie eine mehrjährige
Garantie auf die Reparatur, die Abholung des Fahrzeugs, einen kostenlosen Mietwagen für die Dauer der Reparatur etc.. Auf den ersten Blick sieht dies nach einem sehr guten Angebot aus. Solange kein Schadensfall eintritt, ist dies auch so. Der Versicherungsnehmer spart Beiträge.
Im Schadensfall ist auch je nach Versicherungsvertrag eine Reparatur bei der eigenen markengebunden Fachwerkstatt möglich. Hier kommt dann aber das erste böse Erwachen, der Versicherungsnehmer wird einen Abzug von der Reparatursumme hinnehmen und einen Teil der Kosten selbst tragen müssen.
Lässt man das Fahrzeug bei einem Kaskoschaden in einer von der eigenen Versicherung vorgeschlagenen freien Werkstatt reparieren, hat man allerdings auch schlechtere Karten, bei einem darauffolgenden unverschuldeten Unfall die Kosten für die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet zu bekommen.
Im Rahmen der Schadensminderungspflicht könnte ihn die gegnerische Haftpflichtversicherung ebenfalls auf eine freie Werkstatt unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 20.10.2009 (Az.: VI ZR 53/09, sogenannte VW-Entscheidung) verweisen.
Nach den in der „VW-Entscheidung“ entwickelten Kriterien muss sich der Geschädigte nämlich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit (in einer freien Werkstatt) verweisen lassen, die er ohne weitere Umstände und mühelos annehmen kann (Anm.: dazu könnte man einen eigenen Beitrag verfassen), wenn keine besonderen Umstände wie einem Fahrzeugalter von bis zu drei Jahren, der Nachweis, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist oder er nach einem Unfall sein Fahrzeug immer in einer markengebundenen Werkstatt hat reparieren lassen, vorliegen.
Wer sich also nicht alle drei Jahre ein neues Fahrzeug kauft, wird sich bei dieser Geschehensabfolge auf eine freie Werkstatt verweisen lassen müssen. Die eingesparten Beiträge wird man dann bei einem Verkauf des Fahrzeugs wohl wieder einbüßen.
Sofern das Fahrzeug schon einige Jahre auf den Straßen unterwegs ist und man sowie die vom BGH aufgestellten Kriterien nicht (mehr) erfüllt, kann man mit diesen Modellen der Kaskoversicherung aber tatsächlich einiges einsparen.
Bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann man sich aber auch darauf einstellen, dass die tatsächlich von der fremden Haftpflicht ausgezahlte Summe deutlich geringer sein wird als vom Gutachter ausgewiesen. Dieser orientiert sich nämlich an den Stundensätzen der markengebundenen Fachwerkstatt.
Dann bleibt nur die Frage, ob die von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagene Alternativreparaturmöglichkeit technisch gleichwertig, ohne weitere Umstände und mühelos erreichbar ist.
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