Der spätere Antragsteller randalierte mit einer Blutalkoholkonzentration von 3 ‰ auf einem Fest und wurde in Polizeigewahrsam genommen. Die Polizei verbrachte ihn in ein Krankenhaus. Der Antragsteller trat dabei gegenüber der Polizei aggressiv auf und musste auch im Krankenhaus bis zu seiner Verbringung in eine Spezialklink bewacht werden.
Die Fahrerlaubnisbehörde erfuhr von diesem Vorgang und gab dem Antragsteller zur Abklärung eines möglichen Alkoholmissbrauchs auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Da er sich weigerte, entzog die Behörde ihm die Fahrerlaubnis und erklärte die Anordnung für sofort vollziehbar. Vor dem Verwaltungsgericht Mainz beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 14.06.2012 (Az.: 3 L 823/12.MZ) diesen Antrag ab. Nach der in diesem Verfahren vorgesehener summarischer Prüfung kam das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Bescheid der Verwaltungsbehörde rechtmäßig ist. Der Antragsteller stelle wegen Anhaltspunkten für einen Alkoholmissbrauch eine Gefährdung des Straßenverkehrs dar und es könne nicht verantwortet werden, dass er durch die aufschiebende Wirkung eines eventuell eingelegten Rechtsbehelfs weiterhin am Straßenverkehr teilnehme.
Die Behörde habe bei dem Antragsteller zu Recht Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch gesehen und deshalb die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert. Nach der Legal- definition sei von Alkoholmissbrauch auszugehen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkohol- konsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit könne die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens dann rechtfertigen, wenn sie in einer Weise zutage getreten sei, die zu der begründeten Annahme Anlass gebe, der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.
Dies treffe beim Antragsteller zu. Der Antragsteller müsse aufgrund der festgestellten BAK von 3,0 Promille nach wissenschaftlichen Erkenntnissen alkoholgewöhnt sein. Eine BAK von 1,6 ‰ oder mehr erreiche nur eine Person, die häufiger und in größeren Mengen Alkohol zu sich nimmt. Dem Antragsteller fehle es im Zustand der Alkoholisierung an der gebotenen Zuverlässigkeit und Einsichtsfähigkeit wie sich im Rahmen seiner Festnahme gezeigt habe.
Hinzu käme, dass der Antragsteller zwingend auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls die Schlussfolgerung gerechtfertigt, der Antragssteller werde in Anbetracht des durch den Vorfall gezeigten Konsumverhaltens den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig trennen können.
Ob die Verwaltungsbehörde die Annahme eines Alkoholmissbrauchs auch aus dem Umstand ableiten durfte, dass der Antragsteller bereits vor 18 Jahren ein Fahrzeug mit einer BAK von 1,57 Promille führte, hielt das Gericht dagegen – entscheidungsunerheblich – für zweifelhaft.
Kategorieübersicht des Experten Janke und Kloth
Erbrecht
Reiserecht
Familienrecht
Weitere Beiträge der Experten: » Janke und Kloth | » Unternehmensprofil

Auffahrunfall im Ausland

Bei rot fahren und Linksabbieger

Beschaffenheitsvereinbarung oder Wissensmitteilung?

Betriebsgefahr und Richtgeschwindigkeit

Das Fahrrad und der Zebrastreifen

Das umgekippte Motorrad

Auffahrunfall im Ausland

Bei rot fahren und Linksabbieger

Beschaffenheitsvereinbarung oder Wissensmitteilung?

Betriebsgefahr und Richtgeschwindigkeit

Das Fahrrad und der Zebrastreifen
