Wer einen Anhänger oder einen Wohnwagen sein eigen nennt, wird häufiger mal gebeten, diesen auszuleihen.
Was der Verleiher aber häufig nicht weiß ist, dass bei einer Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger im Regelfall nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen haben.
So entschied es zumindest der BGH in seinem Urteil vom 27.10.2010 (IV ZR 279/08). Dies gilt auch dann, wenn der Anhänger an sich „schuldlos“ an dem Unfall ist.
Das Verschulden des Fahrers wird dem gesamten Gespann zugerechnet. Für den Verleiher ist es daher ratsam, den Anhänger ausreichend zu versichern und mit dem Entleiher einen Haftungsausschluss zu vereinbaren.
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