Der Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2011 (Az.:VIII ZR 202/10) seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen sind und daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen.
Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen erwarb von der Beklagten ein Wohnmobil zum Preis ca. 135.000 Euro. Nach der Übergabe erfolgten vier Nachbesserungen in der Werkstatt der Beklagten. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erklärte der ursprüngliche Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klägerinnen begehrten mit ihrer Klage u.a. unter Anrechnung der Nutzungsvorteile die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Berufung hat das Oberlandesgericht weitgehend zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass im Hinblick auf den bereits viermaligen Werkstattaufenthalt ein erheblicher Mangel vorliege, obwohl die Kosten zur Beseitigung der noch vorliegenden Mängel lediglich knapp ein Prozent des Kaufpreises betrügen.
Dies sahen die Richter am BGH anders. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung käme es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt sei (vergl. Beitrag vom 28.06.2011 „Erheblichkeit eines Mangels beim Neuwagenkauf“).
Diese Voraussetzungen lagen in diesem Fall nicht vor. Unerheblich sei ferner, so die Richter, dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert wurde. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels habe nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt habe.
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