Bei einer Polizeikontrolle muss der Kfz-Schein (nun auch Zulassungsbescheinigung Teil I genannt) vorgelegt werden, ansonsten droht ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro. Aus Bequemlichkeit lässt so mancher Fahrzeugbesitzer deshalb den Kfz-Schein im Auto.
Beliebte Verstecke sind dabei die Sonnenblende oder das Handschuhfach. Diese üblichen Verstecke sind natürlich auch Autodieben bekannt. Diese können so bei Polizeikontrollen oder einem Grenzübertritt so das Originaldokument vorlegen, was eine Ermittlung erschwert.
Kommt es zu einem Diebstahl und kann der Kfz-Schein nicht vorgelegt werden, weil er sich im Auto befand, sehen die Versicherungen darin gerne eine erhebliche Erhöhung der Gefahr i.S. des VVG und berufen sich auf ihre Leistungsfreiheit wegen dieser Obliegenheitsverletzung.
So sah auch das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Urteil vom 09.08.2007 (Az.: 8 U 62/07) bei einer dauerhaften Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Fahrzeug infolge der Erleichterung der Grenzüberschreitung und des Vorteils, nur noch den Kfz-Brief fälschen zu müssen, eine erhebliche Gefahrenerhöhung und sprach den Versicherer leistungsfrei.
Anders dagegen beurteilten dies die Richter der OLG Bremen und Oldenburg. Das OLG Bremen entschied am 20.09.2010 (Az.: 3 U 77/09), dass die dauerhafte Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende keine erhebliche Erhöhung der Gefahr darstellt.
Zwar werde der Diebstahl erleichtert, da mit dem Originaldokument der Grenzübertritt erleichtert wird und der Dieb nicht in Polizeikontrollen auffällt, dennoch sei dies nicht so schwerwiegend, so dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit wird.
Auch die Richter am OLG Oldenburg sahen in ihrer Entscheidung vom 07.07.2010 (Az.: 5 U 153/09) in einem dauerhaften, nicht sichtbare Belassen des Kfz-Scheins im Fahrzeug lediglich eine unerhebliche Gefahrerhöhung.
Es entspräche einhelliger Auffassung, dass dieses Verhalten für den in Regel vorher gefassten Diebstahlsentschluss nicht ursächlich sei, da der Dieb nicht vorhersehen könne, ob sich irgendwo im Fahrzeug der Kfz-Schein befinde, so das Gericht.
Im Ergebnis sprechen die Entscheidungen also für den bequemen Autofahrer, der den Kfz-Schein im Auto belässt. Die Verfahren gingen allerdings über mehrere Instanzen.
Wer das finanzielle Risiko scheut und seine Nerven schonen möchte, sollte den Schein deshalb lieber nicht dauerhaft im Auto belassen, das Risiko eines Verwarngeldes eingehen oder zumindest eine Rechtsschutzversicherung abschließen, um im Fall der Fälle nicht auch noch das finanzielle Risiko eines Rechtsstreits tragen zu müssen.
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